ALLGEMEINE AUSBILDUNGSBEDINGUNGEN

NDC – Natural Dog Coaching Hundetrainerausbildung

§ 1 Ausbildungsvertrag und Ausbildungsbeginn

Die Anmeldung zur NDC-Hundetrainerausbildung erfolgt in Textform, insbesondere per E-Mail oder über ein von NDC-Hundetrainer bereitgestelltes Anmeldeformular. Der Ausbildungsvertrag kommt mit der Annahme der Anmeldung durch NDC-Hundetrainer zustande.

Der Ausbildungsbeginn ergibt sich aus dem Ausbildungsvertrag bzw. der Anmeldebestätigung. Die Ausbildung erfolgt nach dem vereinbarten Ausbildungsablauf und den von NDC-Hundetrainer festgelegten Ausbildungs- und Prüfungsanforderungen.

Die Ausbildung ist als überwiegend in Präsenz durchgeführte theoretische und praktische Ausbildung ausgestaltet. Regelmäßig entfallen etwa 250 bis 300 Stunden auf die Ausbildung vor Ort und etwa 30 bis 40 Stunden auf ergänzende Lernunterlagen und Hausarbeiten, die selbstständig bearbeitet werden.

§ 2 Widerruf

Gewährt NDC-Hundetrainer über die gesetzliche Widerrufsfrist hinaus freiwillig eine längere Widerrufsmöglichkeit, werden Dauer, Voraussetzungen und Folgen dieser freiwilligen Regelung in den Vertragsunterlagen gesondert angegeben.

Die Vereinbarung des einmaligen Ausbildungsbetrags lässt gesetzliche Widerrufsrechte unberührt. Bei einem wirksamen Widerruf besteht ein Zahlungsanspruch für bereits erbrachte Leistungen nur in dem Umfang, in dem dies nach den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist.

Für diese ab Ausbildungsbeginn bereitgestellten und zugänglichen Ausbildungsleistungen wird ein einmaliger Ausbildungsbetrag von 900,00 € vereinbart. Dieser Betrag ist Bestandteil der vereinbarten Gesamtvergütung für die NDC-Hundetrainerausbildung und keine Bearbeitungs-, Storno- oder Kündigungsgebühr.

Die Ausbildung umfasst zu Beginn insbesondere die Bereitstellung der für die Ausbildung vorgesehenen theoretischen Ausbildungs- und Prüfungsunterlagen sowie die unmittelbare Berechtigung, entsprechend dem Ausbildungsstand an den angebotenen Präsenzveranstaltungen und Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen. Dazu können insbesondere praktische Ausbildungsseminare, Hundetrainings und Trainerveranstaltungen einschließlich einer Trainerwoche gehören.

Verlangt der/die Auszubildende ausdrücklich, dass NDC-Hundetrainer bereits vor Ablauf einer gesetzlichen Widerrufsfrist mit der Ausbildung beginnt, können Ausbildungsleistungen bereits während dieser Frist erbracht und zur Verfügung gestellt werden. Für den Fall eines späteren Widerrufs richten sich ein etwaiger Wertersatz und dessen Höhe ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften.

Soweit dem/der Auszubildenden nach den gesetzlichen Vorschriften ein Widerrufsrecht zusteht, gelten die mit dem Vertrag gesondert ausgehändigte Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular.

§ 3 Vertragslaufzeit und Kündigung

Die reguläre Ausbildungsdauer beträgt 24 Monate.

Der/die Auszubildende kann den Vertrag ohne Angabe von Gründen erstmals zum Ablauf des ersten Halbjahres nach Vertragsabschluss mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende kündigen. Nach Ablauf des ersten Halbjahres ist eine Kündigung zum Monatsende mit einer Frist von drei Monaten möglich.

NDC-Hundetrainer kann das Vertragsverhältnis ebenfalls mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende ordentlich kündigen.

Das Recht beider Vertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Kündigungen bedürfen mindestens der Textform (z. B. E-Mail).

Ist der/die Auszubildende bei vereinbarter Ratenzahlung mit mindestens zwei fälligen Raten in Verzug, kann dies nach erfolgloser angemessener Zahlungsaufforderung einen wichtigen Grund zur Kündigung darstellen.

Bei außergewöhnlichen Ereignissen, insbesondere Krankheit eines Ausbilders, ist NDC-Hundetrainer berechtigt, geeignete Ersatztrainer einzusetzen oder die Ausbildung vorübergehend auszusetzen. Eine Aussetzung soll zwei Monate nicht überschreiten. Können danach keine geeigneten Ausbildungsleistungen angeboten werden, werden für den Zeitraum nicht erbrachte, bereits im Voraus gezahlte Ausbildungsleistungen erstattet.

§ 4 Ausbildungsgebühren

Für die Ausbildung stehen folgende Zahlungsmodelle zur Verfügung:

Festpreis: Bei vollständiger Einmalzahlung beträgt die Ausbildungsgebühr 6.900,00 € brutto.

Ratenzahlung: Bei Ratenzahlung beträgt die Ausbildungsgebühr insgesamt 7.500,00 € brutto. Zu Ausbildungsbeginn wird der einmalige Ausbildungsbetrag von 900,00 € brutto fällig. Der verbleibende Betrag von 6.600,00 € brutto wird in 24 monatlichen Raten zu jeweils 275,00 € brutto gezahlt.

Maßgeblich ist das im Ausbildungsvertrag vereinbarte Zahlungsmodell. Die vereinbarten Ausbildungsgebühren bleiben während der regulären Vertragsdauer unverändert.

Bei Wohnsitz im Ausland trägt der/die Auszubildende zusätzlich tatsächlich anfallende Auslandsbankspesen sowie ausdrücklich vereinbarte Versandkosten.

Nicht in den Ausbildungsgebühren enthalten sind, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart: zusätzliche Bücher, Gesetzestexte, Nachschlagewerke und Fachliteratur; eigene Kosten für Internet und Telefon; Fahrt-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten im Zusammenhang mit Präsenzveranstaltungen; sowie Kosten begleitender Personen.

Bei Zahlungsverzug kann NDC-Hundetrainer weitere Ausbildungsleistungen bis zum Ausgleich fälliger Beträge zurückhalten, soweit dies gesetzlich zulässig und im Einzelfall angemessen ist.

§ 5 Ausbildung, Lernunterlagen, Seminare und Aufgaben

Die Ausbildung verbindet theoretische Wissensvermittlung und praktische Arbeit. Der überwiegende Teil findet in Präsenz statt. Die Arbeit am Hund dient zugleich der Vermittlung und Anwendung theoretischer Ausbildungsinhalte.

Ergänzend werden Lernunterlagen und Hausarbeiten zur selbstständigen Vor- und Nachbereitung zur Verfügung gestellt. Eingereichte Aufgaben können durch NDC-Hundetrainer korrigiert und bewertet werden.

Termine für Präsenzseminare und sonstige verbindliche Ausbildungsbestandteile werden rechtzeitig bekannt gegeben. Änderungen aus organisatorischen oder sachlichen Gründen bleiben vorbehalten, soweit sie für die Auszubildenden zumutbar sind und der Ausbildungszweck erhalten bleibt.

Die zur Verfügung gestellten Lehrmaterialien sind ausschließlich für die persönliche Nutzung im Rahmen der Ausbildung bestimmt. Eine Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung oder kommerzielle Nutzung ist ohne vorherige Zustimmung von NDC-Hundetrainer nicht gestattet, soweit nicht gesetzlich erlaubt.

§ 6 Hunde, Sicherheit, Tierschutz und Anrechnung von Vorleistungen

Eigene oder fremde Hunde, die von Auszubildenden zu Ausbildungszwecken mitgebracht werden, müssen ausreichend haftpflichtversichert sein. NDC-Hundetrainer übernimmt keine Tierhalterhaftpflicht für diese Hunde.

NDC-Hundetrainer kann Auszubildende, Begleitpersonen oder Hunde von einzelnen Ausbildungsmaßnahmen ausschließen, wenn von ihnen eine konkrete Gefahr für Personen oder Tiere ausgeht oder ein ordnungsgemäßer Ausbildungsablauf nicht gewährleistet werden kann.

Tierschutzwidriges Verhalten wird nicht geduldet. Bei erheblichen oder trotz Aufforderung fortgesetzten Verstößen kann ein Ausschluss von Ausbildungsleistungen und – bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen – eine außerordentliche Kündigung erfolgen.

Bereits absolvierte Seminare, Ausbildungsleistungen oder anderweitig erworbene Kompetenzen können auf Antrag anerkannt werden, wenn Art, Inhalt, Umfang und Aktualität den Anforderungen der NDC-Ausbildung entsprechen. Über die Anerkennung und eine etwaige finanzielle Anrechnung entscheidet NDC-Hundetrainer nach sachgerechter Prüfung.

§ 7 Prüfungen, Zertifikate und behördliche Erlaubnisse

Für vollständig absolvierte NDC-Seminare können Teilnahmezertifikate erteilt werden, wenn die jeweils vorgesehenen Ausbildungsleistungen erbracht wurden.

Am Ende der Ausbildung findet eine theoretische und praktische NDC-Abschlussprüfung statt. Bei erfolgreichem Abschluss wird eine Urkunde bzw. ein Zertifikat erteilt.

Der NDC-Abschluss ist eine von NDC-Hundetrainer ausgestellte Ausbildungsbescheinigung. Er ersetzt keine behördliche Erlaubnis und garantiert nicht deren Erteilung.

Soweit für die spätere gewerbsmäßige Tätigkeit eine Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz oder eine sonstige behördliche Genehmigung erforderlich ist, muss diese vom/von der Auszubildenden selbst bei der zuständigen Behörde beantragt werden. Gebühren externer Behörden oder Prüfstellen sind nicht in den Ausbildungsgebühren enthalten.

§ 8 Ausbildungszeitverlängerung

Der/die Auszubildende kann die Ausbildung nach Ablauf der regulären Ausbildungszeit für bis zu zwei Monate ohne zusätzliche Ausbildungsgebühr fortsetzen, soweit noch Ausbildungsleistungen nachzuholen sind und organisatorische Kapazitäten zur Verfügung stehen.

Für eine darüber hinausgehende Verlängerung kann für jeden angefangenen Monat eine zusätzliche Gebühr vereinbart werden. Deren Höhe wird vor Beginn der kostenpflichtigen Verlängerung in Textform mitgeteilt und vereinbart.

§ 9 Datenschutz

Personenbezogene Daten werden zur Anbahnung, Durchführung und Abwicklung des Ausbildungsverhältnisses sowie zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten verarbeitet. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der jeweils geltenden Datenschutzerklärung von NDC-Hundetrainer.

Eine Nutzung von Kontaktdaten für Werbung erfolgt nur im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen.

§ 10 Änderungen persönlicher Daten

Änderungen von Name, Anschrift, E-Mail-Adresse und – soweit für Zahlungen erforderlich – Bankverbindung sind NDC-Hundetrainer unverzüglich mitzuteilen.

§ 11 Streitbeilegung und anwendbares Recht

Es gilt deutsches Recht unter Beachtung zwingender gesetzlicher Schutzvorschriften, die im Einzelfall anwendbar sind.

NDC-Hundetrainer ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet, soweit keine gesetzliche Verpflichtung besteht.

Für den Gerichtsstand gelten die gesetzlichen Vorschriften. Eine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung wird nur getroffen, soweit sie gesetzlich zulässig ist.

§ 12 Vertragliche Rahmenbedingungen

Die Ausbildungssprache ist Deutsch. Zahlungen erfolgen in Euro.

Das Ausbildungsangebot richtet sich grundsätzlich an Teilnehmer mit Wohnsitz im Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Ausbildungsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Regelungen.
 

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